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(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
1. | von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; | |||||||||
2. | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde; | |||||||||
3. | tatsächlich undurchführbar ist oder | |||||||||
4. | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. |
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid
1. | von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; | |||||||||
2. | einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde; | |||||||||
3. | tatsächlich undurchführbar ist oder | |||||||||
4. | an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. |
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.