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(1) Im Falle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen bei der Führung der Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus Eigenem fürErfüllt eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist erteilen.
(2) Unterlässt es die Gemeinde eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet istihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher die Gemeinde der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(32) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (nach Abs. 1 und 2)festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Falle unbedingter Notwendigkeit alleNamen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
(1) Im Falle der Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen bei der Führung der Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus Eigenem fürErfüllt eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Erledigungsfrist erteilen.
(2) Unterlässt es die Gemeinde eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet istihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher die Gemeinde der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(32) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (nach Abs. 1 und 2)festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde anstelle und im Falle unbedingter Notwendigkeit alleNamen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.