§ 95 Bgld. KWG Interessenvertretung

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

Die Interessenvertretungenim Burgenland bestehenden Interessensvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5 % der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10 % der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind, sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessensvertretungen der Gemeinden sind vor der Erlassung von GesetzenLandesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werdenberühren, zu hören.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

Die Interessenvertretungenim Burgenland bestehenden Interessensvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5 % der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10 % der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind, sind berufen, die Interessen der Gemeinden gegenüber dem Land zu vertreten. Diese Interessensvertretungen der Gemeinden sind vor der Erlassung von GesetzenLandesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werdenberühren, zu hören.

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