§ 2 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nichtübertragbar.

(2) Um die Erteilung einer Sammelbewilligung ist mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach § 9 zuständigen Behörde anzusuchen.

(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 5 Abs. 1), die Zeitdauer, den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nichtübertragbar.

(2) Um die Erteilung einer Sammelbewilligung ist mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach § 9 zuständigen Behörde anzusuchen.

(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 5 Abs. 1), die Zeitdauer, den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.

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