§ 9 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Für die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:

a)

die Gemeinde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht und der Ertrag der Sammlung natürlichen oder juristischen Personen zufließt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde haben;

b)

die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der lit. a gegeben ist und

c)

die Landesregierung, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach über einen politischen Bezirk hinausreicht.

(2) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Sammelbewilligungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sammelbewilligung erstreckt, vor Beginn der Sammlung von der erteilten Bewilligung zu benachrichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.9999

(1) Für die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:

a)

die Gemeinde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht und der Ertrag der Sammlung natürlichen oder juristischen Personen zufließt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde haben;

b)

die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der lit. a gegeben ist und

c)

die Landesregierung, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach über einen politischen Bezirk hinausreicht.

(2) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Sammelbewilligungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sammelbewilligung erstreckt, vor Beginn der Sammlung von der erteilten Bewilligung zu benachrichtigen.

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