§ 1 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung einer Totenbeschau durch die auf Grund dieses Gesetzes zuständige Totenbeschauerin oder den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen§ 1 Bgld. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten, nicht jedoch Fehlgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2008LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen oder Unterlassungen zu deren Klärung bzw. zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens und schließlich bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten zur Einleitung von Maßnahmen zum Zwecke der Abwehr weiterer Erkrankungen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung einer Totenbeschau durch die auf Grund dieses Gesetzes zuständige Totenbeschauerin oder den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen§ 1 Bgld. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten, nicht jedoch Fehlgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2008LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen oder Unterlassungen zu deren Klärung bzw. zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens und schließlich bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten zur Einleitung von Maßnahmen zum Zwecke der Abwehr weiterer Erkrankungen.

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