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(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen oder Unterlassungen zu deren Klärung bzw. zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens und schließlich bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten zur Einleitung von Maßnahmen zum Zwecke der Abwehr weiterer Erkrankungen.
(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner bei ungeklärter Todesursache und bei Todesfällen als Folge strafbarer Handlungen oder Unterlassungen zu deren Klärung bzw. zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens und schließlich bei Todesfällen nach anzeigepflichtigen Krankheiten zur Einleitung von Maßnahmen zum Zwecke der Abwehr weiterer Erkrankungen.