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(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs§ 2 Bgld. 1) sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.
(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1 lit. b) und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Abs. 2) erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer und den zuständigen Amtsärztinnen oder Amtsärzten durch den Gemeinderat.
(4) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hiebei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“
(5) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern zuzurechnen.“
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(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs§ 2 Bgld. 1) sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.
(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1 lit. b) und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Abs. 2) erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer und den zuständigen Amtsärztinnen oder Amtsärzten durch den Gemeinderat.
(4) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hiebei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“
(5) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern zuzurechnen.“