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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des für die Bestattung in Anspruch genommenen konzessionierten Leichenbestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleitenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Anzeige auch im Wege des zuständigen Gemeindeamtes oder der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erfolgen.
(3) Bei Totgeburten ist die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt sowie die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 1.
(4) Die Pflicht zur Anzeige des Todesfalles an das Standesamt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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(2) Die Anzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege des für die Bestattung in Anspruch genommenen konzessionierten Leichenbestattungsunternehmens erfolgen, welches verpflichtet ist, die Anzeige sofort weiterzuleitenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Anzeige auch im Wege des zuständigen Gemeindeamtes oder der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erfolgen.
(3) Bei Totgeburten ist die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt sowie die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 1.
(4) Die Pflicht zur Anzeige des Todesfalles an das Standesamt wird durch dieses Gesetz nicht berührt.