§ 4 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Jede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen§ 4 Bgld. Dies gilt insbesondere für die zuletzt behandelnde Ärztin oder den zuletzt behandelnden ArztLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
Jede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen§ 4 Bgld. Dies gilt insbesondere für die zuletzt behandelnde Ärztin oder den zuletzt behandelnden ArztLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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