§ 5 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen§ 5 Bgld. In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist, festgestellt wurdeLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Anordnung ist von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich zu dokumentieren.

(2) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen§ 5 Bgld. In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt ist, festgestellt wurdeLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Anordnung ist von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich zu dokumentieren.

(2) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.

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