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(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat nach Untersuchung der oder des Verstorbenen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Tod, die Todesursache und den vermutlichen Todeszeitpunkt festzustellen und anzugeben, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer hat nach Untersuchung der oder des Verstorbenen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Tod, die Todesursache und den vermutlichen Todeszeitpunkt festzustellen und anzugeben, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.