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(2) Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer bis zum Eintreffen der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.
(2) Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer bis zum Eintreffen der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.