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(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn das ordentliche Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Totenbeschaubefunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ungenau oder unrichtig ausgestellte Befunde der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zur Ergänzung oder Richtigstellung zurückzustellen. Die gesammelten Befunde hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, monatlich der Bezirkshauptmannschaft zu Evidenzzwecken vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) hat die Befunde zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu sammeln. Diese Sammlung ist jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn das ordentliche Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Totenbeschaubefunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ungenau oder unrichtig ausgestellte Befunde der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zur Ergänzung oder Richtigstellung zurückzustellen. Die gesammelten Befunde hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, monatlich der Bezirkshauptmannschaft zu Evidenzzwecken vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) hat die Befunde zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu sammeln. Diese Sammlung ist jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.