§ 8 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Auf Grund der durchgeführten Totenbeschau hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer den Befund auf einem geeigneten Formblatt gemäß der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten und die Form der Drucksorte für den Leichenpaß festgesetzt wird, LGBl§ 8 Bgld. NrLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. 41/1971, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2005, oder ausnahmsweise im Sinne der zitierten Verordnung in anderer geeigneter Form, zu erstellen. Eine Ausfertigung ist für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bestimmt und eine Ausfertigung ist für die Verwaltung der Bestattungsanlage, in welcher die Leiche bestattet oder eingeäschert werden soll oder für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die private Begräbnisstätte befindet, bestimmt. Die Überlassung einer Kopie des Totenbeschaubefundes an die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer sowie an eine Thanatopraktikerin oder einen Thanatopraktiker ist auf Verlangen zulässig.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn das ordentliche Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Totenbeschaubefunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ungenau oder unrichtig ausgestellte Befunde der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zur Ergänzung oder Richtigstellung zurückzustellen. Die gesammelten Befunde hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, monatlich der Bezirkshauptmannschaft zu Evidenzzwecken vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) hat die Befunde zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu sammeln. Diese Sammlung ist jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Auf Grund der durchgeführten Totenbeschau hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer den Befund auf einem geeigneten Formblatt gemäß der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten und die Form der Drucksorte für den Leichenpaß festgesetzt wird, LGBl§ 8 Bgld. NrLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. 41/1971, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2005, oder ausnahmsweise im Sinne der zitierten Verordnung in anderer geeigneter Form, zu erstellen. Eine Ausfertigung ist für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bestimmt und eine Ausfertigung ist für die Verwaltung der Bestattungsanlage, in welcher die Leiche bestattet oder eingeäschert werden soll oder für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die private Begräbnisstätte befindet, bestimmt. Die Überlassung einer Kopie des Totenbeschaubefundes an die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer sowie an eine Thanatopraktikerin oder einen Thanatopraktiker ist auf Verlangen zulässig.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 darf der Totenbeschaubefund erst ausgestellt werden, wenn das ordentliche Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Totenbeschaubefunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ungenau oder unrichtig ausgestellte Befunde der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer zur Ergänzung oder Richtigstellung zurückzustellen. Die gesammelten Befunde hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, monatlich der Bezirkshauptmannschaft zu Evidenzzwecken vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft (der Magistrat) hat die Befunde zeitlich fortlaufend nach den Sterbeorten gemeindeweise geordnet zu sammeln. Diese Sammlung ist jährlich abzuschließen und durch zehn Jahre aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten