§ 9 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten aller von der Todenbeschauerin oder vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes zu tragen§ 9 Bgld.

(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer ist verpflichtet, sich mit einem angemessenen Vorrat an Drucksorten zu versehen LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Kosten aller von der Todenbeschauerin oder vom Totenbeschauer benötigten Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes zu tragen§ 9 Bgld.

(2) Die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer ist verpflichtet, sich mit einem angemessenen Vorrat an Drucksorten zu versehen LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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