Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Obduktionen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur von einer zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin oder von einem zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorgenommen werden. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen zur Vornahme der Obduktion ist Voraussetzung hiezu, es sei denn, daß die Obduktion von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften zum Zwecke der einwandfreien Feststellung der Todesursache angeordnet wird.
(3) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister der oder des Verstorbenen anzusehen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie auf dieses Recht verzichten.
(4) Von der Vornahme der Obduktion ist die zuständige Totenbeschauerin oder der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen. Sie oder er ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die oder den Verstorbenen unmittelbar vor deren oder dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.
(2) Obduktionen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur von einer zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin oder von einem zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorgenommen werden. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen zur Vornahme der Obduktion ist Voraussetzung hiezu, es sei denn, daß die Obduktion von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften zum Zwecke der einwandfreien Feststellung der Todesursache angeordnet wird.
(3) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die großjährigen Kinder sowie die Eltern und Geschwister der oder des Verstorbenen anzusehen, jedoch sind im Einzelfall in der Reihenfolge später Genannte nur dann heranzuziehen, wenn vorher Genannte nicht vorhanden oder geschäftsunfähig sind oder wenn sie auf dieses Recht verzichten.
(4) Von der Vornahme der Obduktion ist die zuständige Totenbeschauerin oder der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen. Sie oder er ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die oder den Verstorbenen unmittelbar vor deren oder dessen Tod behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen.