§ 13 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Obduktion darf nur in einem hiezu geeigneten Raum vorgenommen werden§ 13 Bgld. Die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, hat den Raum für die Obduktion beizustellen, wenn sie nach den hiefür in betracht kommenden Vorschriften verpflichtet oder sonst hiezu in der Lage istLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Anderenfalls sind die Kosten der Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum von dieser Gemeinde zu tragen, wenn es sich um eine nach § 12 Abs. 2 behördlich angeordnete Obduktion handelt.

(2) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein muß. Die Niederschrift ist von der Obduzentin oder vom Obduzenten zu fertigen. Der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

(3) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen, die Leiche ist zu reinigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Eine Obduktion darf nur in einem hiezu geeigneten Raum vorgenommen werden§ 13 Bgld. Die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, hat den Raum für die Obduktion beizustellen, wenn sie nach den hiefür in betracht kommenden Vorschriften verpflichtet oder sonst hiezu in der Lage istLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Anderenfalls sind die Kosten der Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum von dieser Gemeinde zu tragen, wenn es sich um eine nach § 12 Abs. 2 behördlich angeordnete Obduktion handelt.

(2) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein muß. Die Niederschrift ist von der Obduzentin oder vom Obduzenten zu fertigen. Der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

(3) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen, die Leiche ist zu reinigen.

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