Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein muß. Die Niederschrift ist von der Obduzentin oder vom Obduzenten zu fertigen. Der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
(3) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen, die Leiche ist zu reinigen.
(2) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein muß. Die Niederschrift ist von der Obduzentin oder vom Obduzenten zu fertigen. Der Totenbeschauerin oder dem Totenbeschauer ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
(3) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte zu vernähen, die Leiche ist zu reinigen.