§ 14 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen§ 14 Bgld. LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen§ 14 Bgld. LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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