§ 15 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet oder operative Eingriffe an der Leiche (z§ 15 Bgld. BLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Herzstich) durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2018
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet oder operative Eingriffe an der Leiche (z§ 15 Bgld. BLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Herzstich) durchgeführt werden.

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