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(2) Eine thanatopraktische Behandlung darf nur von gewerberechtlich befähigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden.
(3) Eine thanatopraktische Behandlung bedarf keiner behördlichen Bewilligung. Sie darf jedoch erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Auftragserteilung zur thanatopraktischen Behandlung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Die Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist am Totenbeschaubefund zu vermerken.
(4) Die Überführung einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Der Transport einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung darf in einem Sanitätssarg erfolgen.
(5) Wenn während der thanatopraktischen Behandlung Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die thanatopraktische Behandlung zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Weg zu verständigen.
(2) Eine thanatopraktische Behandlung darf nur von gewerberechtlich befähigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden.
(3) Eine thanatopraktische Behandlung bedarf keiner behördlichen Bewilligung. Sie darf jedoch erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Auftragserteilung zur thanatopraktischen Behandlung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Die Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist am Totenbeschaubefund zu vermerken.
(4) Die Überführung einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig. Der Transport einer Leiche zum Zweck der Durchführung einer thanatopraktischen Behandlung darf in einem Sanitätssarg erfolgen.
(5) Wenn während der thanatopraktischen Behandlung Feststellungen gemacht werden, die eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen, ist die thanatopraktische Behandlung zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Weg zu verständigen.