§ 18 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg zu legen§ 18 Bgld. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg seiner Mutter gelegt werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Versargung der Leiche ist so vorzunehmen, daß unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg zu legen§ 18 Bgld. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg seiner Mutter gelegt werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Versargung der Leiche ist so vorzunehmen, daß unter Wahrung von Pietät und Würde eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen ist.

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