§ 19 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Feststellung des Todes durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen ist§ 19 Bgld. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen von der Staatsanwaltschaft bzwLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 oder im Zuge behördlich angeordneter Obduktionen so spät zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist. Weitere Ausnahmen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister des Ortes, an dem die oder der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Von einer solchen Bewilligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu verständigen.

(2) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten haben die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen (§ 12 Abs. 3) für die Bestattung Sorge zu tragen.

(3) Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, so sind diejenigen Personen, mit denen die oder der Verstorbene vor ihrem oder seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zur Obsorge verpflichtet.

(4) Wenn demnach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn für die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig (Abs. 1) Vorsorge getroffen wird, so hat die Gemeinde die Bestattung zu besorgen, sofern eine Übergabe an ein Anatomisches Institut gemäß § 20 Abs. 4 nicht in Betracht kommt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Feststellung des Todes durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen ist§ 19 Bgld. Ausnahmen von der Regel sind gegeben, wenn Leichen von der Staatsanwaltschaft bzwLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 oder im Zuge behördlich angeordneter Obduktionen so spät zur Bestattung freigegeben werden, dass die Überschreitung der angeführten Frist unvermeidlich ist. Weitere Ausnahmen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister des Ortes, an dem die oder der Verstorbene bestattet werden soll, nach Anhörung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes aus gewichtigen Gründen bewilligt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht bestehen. Von einer solchen Bewilligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ausgenommen in den Freistädten Eisenstadt und Rust, die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu verständigen.

(2) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten haben die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen (§ 12 Abs. 3) für die Bestattung Sorge zu tragen.

(3) Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, so sind diejenigen Personen, mit denen die oder der Verstorbene vor ihrem oder seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zur Obsorge verpflichtet.

(4) Wenn demnach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn für die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig (Abs. 1) Vorsorge getroffen wird, so hat die Gemeinde die Bestattung zu besorgen, sofern eine Übergabe an ein Anatomisches Institut gemäß § 20 Abs. 4 nicht in Betracht kommt.

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