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(2) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten haben die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen (§ 12 Abs. 3) für die Bestattung Sorge zu tragen.
(3) Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, so sind diejenigen Personen, mit denen die oder der Verstorbene vor ihrem oder seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zur Obsorge verpflichtet.
(4) Wenn demnach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn für die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig (Abs. 1) Vorsorge getroffen wird, so hat die Gemeinde die Bestattung zu besorgen, sofern eine Übergabe an ein Anatomisches Institut gemäß § 20 Abs. 4 nicht in Betracht kommt.
(2) Unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden oder nach den Vorschriften des privaten Rechtes zu beurteilenden Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten haben die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen (§ 12 Abs. 3) für die Bestattung Sorge zu tragen.
(3) Sind keine nahen Angehörigen vorhanden, so sind diejenigen Personen, mit denen die oder der Verstorbene vor ihrem oder seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zur Obsorge verpflichtet.
(4) Wenn demnach von keiner Seite für die Bestattung der Leiche Obsorge zu treffen ist oder wenn für die Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig (Abs. 1) Vorsorge getroffen wird, so hat die Gemeinde die Bestattung zu besorgen, sofern eine Übergabe an ein Anatomisches Institut gemäß § 20 Abs. 4 nicht in Betracht kommt.