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(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurde.
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb des Friedhofes bedarf der Genehmigung der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Ort liegt, an dem die Begräbnisstätte errichtet werden soll. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr gegeben ist, daß gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind und Pietät und Würde gewahrt werden. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen können von der Gemeinde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Soll eine Leiche auf einer solchen genehmigten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen, ob die Beisetzung im Rahmen des Bescheides über die Genehmigung der privaten Begräbnisstätte zulässig ist.
(4) Die Bestimmung des Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung einer Leiche nur zulassen, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurde.
(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb des Friedhofes bedarf der Genehmigung der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Ort liegt, an dem die Begräbnisstätte errichtet werden soll. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr gegeben ist, daß gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind und Pietät und Würde gewahrt werden. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen können von der Gemeinde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Soll eine Leiche auf einer solchen genehmigten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen, ob die Beisetzung im Rahmen des Bescheides über die Genehmigung der privaten Begräbnisstätte zulässig ist.
(4) Die Bestimmung des Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch interkonfessionelle Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.