Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (zB Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.
(4) Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein oder eine derartige Kennzeichnung enthalten, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu umfassen.
(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.
(6) Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenverstreuung sind unzulässig.
(2) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (zB Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.
(4) Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein oder eine derartige Kennzeichnung enthalten, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu umfassen.
(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.
(6) Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenverstreuung sind unzulässig.