§ 24 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Überführung einer Leiche außerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bedarf der Anzeige an die Gemeinde des Beisetzungsortes§ 24 Bgld. Der Anzeige ist der Totenbeschaubefund anzuschließenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Eine Überführung vor Vorliegen des Totenbeschaubefundes ist unzulässig. Vor der Überführung ist die Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, von der Überführung zu verständigen. Bestehen gegen die Überführung sanitätspolizeiliche Bedenken, hat die Gemeinde die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.

(3) Der Transport von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer staatsanwaltschaftlich oder strafgerichtlich angeordneten Obduktion bedarf keiner Anzeige oder Bewilligung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Überführung einer Leiche außerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, bedarf der Anzeige an die Gemeinde des Beisetzungsortes§ 24 Bgld. Der Anzeige ist der Totenbeschaubefund anzuschließenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Eine Überführung vor Vorliegen des Totenbeschaubefundes ist unzulässig. Vor der Überführung ist die Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten oder in der die Leiche aufgefunden worden ist, von der Überführung zu verständigen. Bestehen gegen die Überführung sanitätspolizeiliche Bedenken, hat die Gemeinde die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.

(3) Der Transport von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer staatsanwaltschaftlich oder strafgerichtlich angeordneten Obduktion bedarf keiner Anzeige oder Bewilligung.

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