Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.
(3) Der Transport von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer staatsanwaltschaftlich oder strafgerichtlich angeordneten Obduktion bedarf keiner Anzeige oder Bewilligung.
(2) Die Überführung einer Leiche ins Ausland ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen ist zu gewährleisten.
(3) Der Transport von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen sowie die Überführung im Zusammenhang mit einer staatsanwaltschaftlich oder strafgerichtlich angeordneten Obduktion bedarf keiner Anzeige oder Bewilligung.