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(2) Zur Überführung von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen§ 25 Bgld.
(3) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland ins Burgenland überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung ins Burgenland keiner weiteren Bewilligung LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
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(2) Zur Überführung von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen§ 25 Bgld.
(3) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland ins Burgenland überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung ins Burgenland keiner weiteren Bewilligung LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.