§ 27 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw§ 27 Bgld. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzwLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Überführungsanzeige auszufolgen. Diese Verpflichtung trifft in den Fällen des § 26 Abs. 2 die Gemeinde, welche die Überführungsbewilligung erteilt hat. Die Kosten hiefür hat die ansuchende Partei zu tragen.

(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort ist die Leiche und der dazugehörige Totenbeschaubefund einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Das die Überführung besorgende Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw§ 27 Bgld. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung bzwLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Überführungsanzeige auszufolgen. Diese Verpflichtung trifft in den Fällen des § 26 Abs. 2 die Gemeinde, welche die Überführungsbewilligung erteilt hat. Die Kosten hiefür hat die ansuchende Partei zu tragen.

(2) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort ist die Leiche und der dazugehörige Totenbeschaubefund einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen.

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