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(2) Den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3§ 28 ) steht das Recht zu, die Enterdigung zu beantragenBgld. Die Gemeinde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.
(2) Den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3§ 28 ) steht das Recht zu, die Enterdigung zu beantragenBgld. Die Gemeinde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.