§ 28 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.

(2) Den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3§ 28 ) steht das Recht zu, die Enterdigung zu beantragenBgld. Die Gemeinde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.03.2002 bis 31.12.2018
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.

(2) Den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3§ 28 ) steht das Recht zu, die Enterdigung zu beantragenBgld. Die Gemeinde darf die Enterdigung nur bewilligen, wenn nicht sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Im Falle der Erteilung der Bewilligung sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.

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