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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, wenn ein Friedhof für das Gemeindegebiet nicht in ausreichendem Maße durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine statutengemäß hiezu berufene juristische Person oder eine Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt ist§ 31 Bgld.
(3) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen sind öffentlich LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
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(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, wenn ein Friedhof für das Gemeindegebiet nicht in ausreichendem Maße durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine statutengemäß hiezu berufene juristische Person oder eine Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt ist§ 31 Bgld.
(3) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen sind öffentlich LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.