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(2) Für die Erteilung dieser Genehmigung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen die Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, zuständig.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung kann die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorschreiben.
(4) Die Bestattung von Leichen ist nach Schließung eines Friedhofes untersagt. Die Auflassung eines Friedhofes bewirkt die Beseitigung desselben. Die Freigabe eines Grundstückes zu anderweitiger Verwendung darf hiebei frühestens 30 Jahre nach der letzten Bestattung erfolgen. Die Genehmigung der Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Die Gemeinde oder eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.
(6) Über einen Antrag gemäß Abs. 5 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. In dem Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2013)
(8) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.
(9) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 werden die nach anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften, insbesondere die baurechtlichen Vorschriften, nicht berührt.
(2) Für die Erteilung dieser Genehmigung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanlage die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen die Gemeinde, in deren Amtsbereich der Friedhof liegt, zuständig.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung kann die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorschreiben.
(4) Die Bestattung von Leichen ist nach Schließung eines Friedhofes untersagt. Die Auflassung eines Friedhofes bewirkt die Beseitigung desselben. Die Freigabe eines Grundstückes zu anderweitiger Verwendung darf hiebei frühestens 30 Jahre nach der letzten Bestattung erfolgen. Die Genehmigung der Schließung oder Auflassung kann sich auch auf Teile eines Friedhofes beschränken.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Die Gemeinde oder eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.
(6) Über einen Antrag gemäß Abs. 5 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. In dem Enteignungsbescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2013)
(8) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Enteignungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß.
(9) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 werden die nach anderen Gesetzen bestehenden Vorschriften, insbesondere die baurechtlichen Vorschriften, nicht berührt.