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(2) Für Friedhöfe der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen: das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, die Arten der Grabstellen unter Berücksichtigung der im § 36 § 33 getroffenen Unterscheidung, die Lage und Beschaffenheit der Grabstellen (Entfernung der Grabstellen voneinander, Grabeinfassungen, Anbringung von Kreuzen, Denkmalen etc.), sowie die Reihenfolge der Wiederbelegung von GrabstellenBgld. Sie soll auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhofe enthaltenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen.
(5) Innerhalb der Friedhöfe ist verboten:
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(2) Für Friedhöfe der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen: das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, die Arten der Grabstellen unter Berücksichtigung der im § 36 § 33 getroffenen Unterscheidung, die Lage und Beschaffenheit der Grabstellen (Entfernung der Grabstellen voneinander, Grabeinfassungen, Anbringung von Kreuzen, Denkmalen etc.), sowie die Reihenfolge der Wiederbelegung von GrabstellenBgld. Sie soll auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhofe enthaltenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen.
(5) Innerhalb der Friedhöfe ist verboten:
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