§ 33 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Friedhof einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer statutengemäß hiezu berufenen juristischen Person ist von der Friedhofsverwaltung eine Friedhofsordnung zu erlassen.

(2) Für Friedhöfe der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.

(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen: das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, die Arten der Grabstellen unter Berücksichtigung der im § 36 § 33 getroffenen Unterscheidung, die Lage und Beschaffenheit der Grabstellen (Entfernung der Grabstellen voneinander, Grabeinfassungen, Anbringung von Kreuzen, Denkmalen etc.), sowie die Reihenfolge der Wiederbelegung von GrabstellenBgld. Sie soll auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhofe enthaltenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen.

(5) Innerhalb der Friedhöfe ist verboten:

a)

das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;

b)

das Mitbringen von Tieren;

c)

das ungebührliche Lärmen;

d)

das Verteilen von Drucksorten;

e)

das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

f)

das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung;

g)

für die Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher das Rauchen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Für jeden Friedhof einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer statutengemäß hiezu berufenen juristischen Person ist von der Friedhofsverwaltung eine Friedhofsordnung zu erlassen.

(2) Für Friedhöfe der Gemeinden wird die Friedhofsordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates erlassen.

(3) Die Friedhofsordnung hat insbesondere festzusetzen: das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, die Arten der Grabstellen unter Berücksichtigung der im § 36 § 33 getroffenen Unterscheidung, die Lage und Beschaffenheit der Grabstellen (Entfernung der Grabstellen voneinander, Grabeinfassungen, Anbringung von Kreuzen, Denkmalen etc.), sowie die Reihenfolge der Wiederbelegung von GrabstellenBgld. Sie soll auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhofe enthaltenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Die Friedhofsordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof öffentlich anzuschlagen.

(5) Innerhalb der Friedhöfe ist verboten:

a)

das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;

b)

das Mitbringen von Tieren;

c)

das ungebührliche Lärmen;

d)

das Verteilen von Drucksorten;

e)

das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

f)

das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung;

g)

für die Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher das Rauchen.

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