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(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet oder verwaltet. Falls eine Gemeinde eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) errichtet oder erhält, sind gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie statutengemäß hiezu berufene juristische Personen jedoch von der Verpflichtung befreit, auf ihren im Gemeindegebiet gelegenen Friedhöfen Leichenhallen (Aufbahrungshallen) zu errichten und zu erhalten.
(3) Die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) muß so groß gehalten sein, daß sie zur Aufbahrung der bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit anfallenden, mindestens jedoch von zwei Leichen ausreicht. In nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichtenden oder erweiternden Leichenhallen (Aufbahrungshallen) in Orten mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein entsprechend ausgestatteter Raum für die Vornahme von Obduktionen vorzusehen. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Obduktionsraums kann abgesehen werden, wenn nachweislich ein anderer geeigneter Raum für die Vornahme der Obduktionen verfügbar ist und sich die Gemeinde, in welcher sich die zu errichtende bzw. zu erweiternde Leichenhalle befindet, verpflichtet, die Kosten der Überführungen der Leichen zu diesem Obduktionsraum zu übernehmen.
(4) Falls alle in der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) einer Gemeinde vorhandenen Kühlplätze belegt sind, dann kann die Überführung bzw. die Rücküberführung einer Leiche in die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) der nächstgelegenen Gemeinde, die über freie Kühlplätze verfügt, zum Zweck der kurzzeitigen Aufbewahrung erfolgen. Die Absprache erfolgt zwischen den betroffenen Gemeinden, die dadurch anfallenden Mehrkosten sind von der Gemeinde, deren Kühlplätze belegt sind, zu tragen. Die Überführung bzw. Rücküberführung der Leiche ist anzeigepflichtig (§ 24 Abs. 6).
(5) Die Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle (Aufbahrungshalle) bedarf der sanitätsbehördlichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherung dieser Voraussetzung hat die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 sinngemäß.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) ist die Rechtsperson verpflichtet, die den Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage errichtet oder verwaltet. Falls eine Gemeinde eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) errichtet oder erhält, sind gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie statutengemäß hiezu berufene juristische Personen jedoch von der Verpflichtung befreit, auf ihren im Gemeindegebiet gelegenen Friedhöfen Leichenhallen (Aufbahrungshallen) zu errichten und zu erhalten.
(3) Die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) muß so groß gehalten sein, daß sie zur Aufbahrung der bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit anfallenden, mindestens jedoch von zwei Leichen ausreicht. In nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichtenden oder erweiternden Leichenhallen (Aufbahrungshallen) in Orten mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein entsprechend ausgestatteter Raum für die Vornahme von Obduktionen vorzusehen. Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Obduktionsraums kann abgesehen werden, wenn nachweislich ein anderer geeigneter Raum für die Vornahme der Obduktionen verfügbar ist und sich die Gemeinde, in welcher sich die zu errichtende bzw. zu erweiternde Leichenhalle befindet, verpflichtet, die Kosten der Überführungen der Leichen zu diesem Obduktionsraum zu übernehmen.
(4) Falls alle in der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) einer Gemeinde vorhandenen Kühlplätze belegt sind, dann kann die Überführung bzw. die Rücküberführung einer Leiche in die Leichenhalle (Aufbahrungshalle) der nächstgelegenen Gemeinde, die über freie Kühlplätze verfügt, zum Zweck der kurzzeitigen Aufbewahrung erfolgen. Die Absprache erfolgt zwischen den betroffenen Gemeinden, die dadurch anfallenden Mehrkosten sind von der Gemeinde, deren Kühlplätze belegt sind, zu tragen. Die Überführung bzw. Rücküberführung der Leiche ist anzeigepflichtig (§ 24 Abs. 6).
(5) Die Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle (Aufbahrungshalle) bedarf der sanitätsbehördlichen Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich gegen das Vorhaben keine sanitätspolizeilichen Bedenken ergeben. Zur Sicherung dieser Voraussetzung hat die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9 sinngemäß.