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(2) Das Benützungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.
(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten.
(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 36 Abs. 1 Z 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benützungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benützungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 42) zu verlängern.
(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.
(2) Das Benützungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.
(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten.
(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 36 Abs. 1 Z 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benützungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benützungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 42) zu verlängern.
(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.