§ 36 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Grabstellen, an denen Benützungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in

1.

Erdgräber für einfachen oder mehrfachen Belag,

2.

gemauerte Grabstellen (Grüfte) und

3.

Aschengrabstellen für einfachen oder mehrfachen Belag

zu scheiden.

(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benützungsrechtes Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) sowie Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen§ 36 Bgld. LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2018
(1) Die Grabstellen, an denen Benützungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in

1.

Erdgräber für einfachen oder mehrfachen Belag,

2.

gemauerte Grabstellen (Grüfte) und

3.

Aschengrabstellen für einfachen oder mehrfachen Belag

zu scheiden.

(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benützungsrechtes Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) sowie Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen§ 36 Bgld. LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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