§ 37 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Übertragung von Benützungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wobei diese gleichzeitig das Benützungsrecht an die rechtsnachfolgende Person verleihen§ 37 Bgld. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die rechtsnachfolgende Person die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benützungsrecht für eine im Sprengel des Gemeindefriedhofs wohnhafte Person in Anspruch genommen wirdLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.

(2) Im Falle des Todes der benützungsberechtigten Person sind die Erbinnen und Erben Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere rechtsnachfolgende Personen vorhanden, so haben sie über Aufforderung der Gemeinde binnen vier Wochen eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechts zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis ist Vertreterin oder Vertreter der rechtsnachfolgenden Person im Benützungsrecht die älteste bekannte nächste verwandte oder verschwägerte Person der verstorbenen benützungsberechtigten Person.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Übertragung von Benützungsrechten unter Lebenden ist nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zulässig, wobei diese gleichzeitig das Benützungsrecht an die rechtsnachfolgende Person verleihen§ 37 Bgld. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die rechtsnachfolgende Person die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet und das Benützungsrecht für eine im Sprengel des Gemeindefriedhofs wohnhafte Person in Anspruch genommen wirdLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Eine Übertragung ohne Zustimmung hat keine rechtliche Wirkung.

(2) Im Falle des Todes der benützungsberechtigten Person sind die Erbinnen und Erben Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere rechtsnachfolgende Personen vorhanden, so haben sie über Aufforderung der Gemeinde binnen vier Wochen eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechts zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis ist Vertreterin oder Vertreter der rechtsnachfolgenden Person im Benützungsrecht die älteste bekannte nächste verwandte oder verschwägerte Person der verstorbenen benützungsberechtigten Person.

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