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Legende:
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(2) Im Falle des Todes der benützungsberechtigten Person sind die Erbinnen und Erben Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere rechtsnachfolgende Personen vorhanden, so haben sie über Aufforderung der Gemeinde binnen vier Wochen eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechts zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis ist Vertreterin oder Vertreter der rechtsnachfolgenden Person im Benützungsrecht die älteste bekannte nächste verwandte oder verschwägerte Person der verstorbenen benützungsberechtigten Person.
(2) Im Falle des Todes der benützungsberechtigten Person sind die Erbinnen und Erben Nachfolger im Benützungsrecht. Sind mehrere rechtsnachfolgende Personen vorhanden, so haben sie über Aufforderung der Gemeinde binnen vier Wochen eine gemeinsame Bevollmächtigte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten zur Ausübung des Benützungsrechts zu bestellen. Die Rechtsnachfolge ist nachzuweisen. Bis zu diesem Nachweis ist Vertreterin oder Vertreter der rechtsnachfolgenden Person im Benützungsrecht die älteste bekannte nächste verwandte oder verschwägerte Person der verstorbenen benützungsberechtigten Person.