§ 38 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Benützungsrecht erlischt:

a)

durch Zeitablauf;

b)

durch schriftlichen Verzicht;

c)

durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht

(§ 35 Abs. 3);

d)

durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes (§ 32 Abs. 4).

(2) Die gemäß Abs§ 38 Bgld. 1 litLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. a erlöschenden Benützungsrechte sind jeweils mindestens sechs Monate vor dem Zeitablauf an der Amtstafel der Gemeinde und am Eingang zum Friedhof durch einen bis zum Zeitablauf währenden Anschlag öffentlich kundzumachen. Ebenso sind die bekannten Benützungsberechtigten schriftlich von dem bevorstehenden Erlöschen des Benützungsrechtes mindestens sechs Monate vorher zu benachrichtigen.

(3) Sofern das Benützungsrecht der bisher benützungsberechtigten Person nicht erneuert wird, können die Grabstellen einer neuen berechtigten Person nach dem Erlöschen gemäß Abs. 1 lit. a bis c unter Einhaltung der in § 39 Abs. 1 und 2 genannten Frist verliehen werden. Der bisher benützungsberechtigten Person steht hiebei kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Das Benützungsrecht erlischt:

a)

durch Zeitablauf;

b)

durch schriftlichen Verzicht;

c)

durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht

(§ 35 Abs. 3);

d)

durch Schließung oder Auflassung des Friedhofes (§ 32 Abs. 4).

(2) Die gemäß Abs§ 38 Bgld. 1 litLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. a erlöschenden Benützungsrechte sind jeweils mindestens sechs Monate vor dem Zeitablauf an der Amtstafel der Gemeinde und am Eingang zum Friedhof durch einen bis zum Zeitablauf währenden Anschlag öffentlich kundzumachen. Ebenso sind die bekannten Benützungsberechtigten schriftlich von dem bevorstehenden Erlöschen des Benützungsrechtes mindestens sechs Monate vorher zu benachrichtigen.

(3) Sofern das Benützungsrecht der bisher benützungsberechtigten Person nicht erneuert wird, können die Grabstellen einer neuen berechtigten Person nach dem Erlöschen gemäß Abs. 1 lit. a bis c unter Einhaltung der in § 39 Abs. 1 und 2 genannten Frist verliehen werden. Der bisher benützungsberechtigten Person steht hiebei kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

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