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(2) Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Gegenstände sind in der gleichen Frist durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Übergabe an eine neue benützungsberechtigte Person erfolgt oder es sich nicht um erhaltungswürdige Grabstellen handelt§ 39 Bgld. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten der bisherigen benützungsberechtigten Person von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde von der bisherigen benützungsberechtigten Person nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.
(3) Erhaltungswürdige Grabstellen sind solche, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht. Sie können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zwecke einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.
(2) Denkmäler, Grabkreuze, Grufteinfassungen und -bestandteile und alle anderen Gegenstände sind in der gleichen Frist durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Übergabe an eine neue benützungsberechtigte Person erfolgt oder es sich nicht um erhaltungswürdige Grabstellen handelt§ 39 Bgld. Andernfalls kann die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten der bisherigen benützungsberechtigten Person von der Grabstelle entfernen und der Lagerung zuführenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Werden die Gegenstände trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde von der bisherigen benützungsberechtigten Person nicht an sich genommen, so verfallen sie nach dreijähriger Lagerung zugunsten der Gemeinde.
(3) Erhaltungswürdige Grabstellen sind solche, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht. Sie können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zwecke einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.