§ 40 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Verleihung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle und dessen Erneuerung, die Bestattung jeder Leiche oder die Beisetzung jeder Urne, die Enterdigung einer Leiche sowie die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) kann die Gemeinde nach Maßgabe einer vom Gemeinderat zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben§ 40 Bgld. Insoweit für sonstige Leistungen der Gemeinde ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des PrivatrechtsLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.

(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.

(3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

(4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Für die Verleihung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle und dessen Erneuerung, die Bestattung jeder Leiche oder die Beisetzung jeder Urne, die Enterdigung einer Leiche sowie die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) kann die Gemeinde nach Maßgabe einer vom Gemeinderat zu beschließenden Friedhofsgebührenordnung Gebühren einheben§ 40 Bgld. Insoweit für sonstige Leistungen der Gemeinde ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des PrivatrechtsLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Neben der Friedhofsgebührenordnung gelten die Bestimmungen der jeweiligen Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenvorschriften.

(2) Die jährlichen Friedhofsgebühren dürfen in ihrer Gesamtheit das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindefriedhöfe sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigen.

(3) Die Friedhofsgebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

(4) Die Friedhofsgebührenordnung ist ortsüblich kundzumachen und dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten