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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der für die Verleihung des Benützungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 2) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 4) gelten LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Der für die Verleihung des Benützungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 2) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 4) gelten LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.