§ 42 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (§ 35 Abs. 1§ 42 ) kann für die Dauer von je zehn Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr festgesetzt werden, deren Sätze entsprechend den verschiedenen Arten der Grabstellen (§ 36 Abs. 1) abzustufen sindBgld.

(2) Der für die Verleihung des Benützungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 2) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 4) gelten LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2018
(1) Für die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (§ 35 Abs. 1§ 42 ) kann für die Dauer von je zehn Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr festgesetzt werden, deren Sätze entsprechend den verschiedenen Arten der Grabstellen (§ 36 Abs. 1) abzustufen sindBgld.

(2) Der für die Verleihung des Benützungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 2) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 35 Abs. 4) gelten LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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