§ 43 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Für die Erdbestattung einer Leiche (§ 21§ 43 ) oder die Beisetzung einer Urne (§ 23) kann eine Beisetzungsgebühr festgesetzt werdenBgld. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfte der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2018
Für die Erdbestattung einer Leiche (§ 21§ 43 ) oder die Beisetzung einer Urne (§ 23) kann eine Beisetzungsgebühr festgesetzt werdenBgld. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfte der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten