§ 45 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche (§ 34 Abs. 3 § 45 erster Satz) kann eine nach Tagen zu berechnende Gebühr festgesetzt werdenBgld. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muß, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. In Gemeinden, in denen Aufbahrungsräume verschiedener Ausstattung vorhanden sind, kann diese Gebühr in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Vornahme einer Obduktion kann eine im Hinblick auf die Kosten der Reinigung angemessene Gebühr festgesetzt werden, es sei denn, daß es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
Für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Aufbahrung der Leiche (§ 34 Abs. 3 § 45 erster Satz) kann eine nach Tagen zu berechnende Gebühr festgesetzt werdenBgld. Hiebei sind die Tage, die eine Leiche auf Grund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muß, bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht zu lassenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. In Gemeinden, in denen Aufbahrungsräume verschiedener Ausstattung vorhanden sind, kann diese Gebühr in verschiedener Höhe festgesetzt werden. Für die Benützung des Obduktionsraumes der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zur Vornahme einer Obduktion kann eine im Hinblick auf die Kosten der Reinigung angemessene Gebühr festgesetzt werden, es sei denn, daß es sich um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt.

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