§ 46 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a)

bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes;

b)

bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Erdbestattung der Leiche oder der Beisetzung der Urne;

c)

bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Gemeinde;

d)

bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) mit dem Beginn der Benützung.

(2) Die Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig§ 46 Bgld. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hereingebracht werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechts an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19 Abs. 2 für die Bestattung Sorge zu tragen hat.

(4) Inwieweit die Friedhofsgebühren von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind, richtet sich nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a)

bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung des Benützungsrechtes;

b)

bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Erdbestattung der Leiche oder der Beisetzung der Urne;

c)

bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Gemeinde;

d)

bei der Gebühr für die Benützung der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) mit dem Beginn der Benützung.

(2) Die Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig§ 46 Bgld. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hereingebracht werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechts an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19 Abs. 2 für die Bestattung Sorge zu tragen hat.

(4) Inwieweit die Friedhofsgebühren von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind, richtet sich nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften.

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