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(2) Die Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig§ 46 Bgld. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hereingebracht werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechts an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19 Abs. 2 für die Bestattung Sorge zu tragen hat.
(4) Inwieweit die Friedhofsgebühren von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind, richtet sich nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften.
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(2) Die Friedhofsgebühren werden einen Monat nach Zustellung des von der Gemeinde in Bescheidform zu erlassenden Zahlungsauftrages fällig§ 46 Bgld. Sie können nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) hereingebracht werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist die Person verpflichtet, deren Ansuchen um Verleihung (Erneuerung) des Benützungsrechts an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist die Person verpflichtet, der das Benützungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche bestattet oder die Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt. Wenn jedoch diese Person selbst bestattet wird, dann ist jene Person zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, die nach § 19 Abs. 2 für die Bestattung Sorge zu tragen hat.
(4) Inwieweit die Friedhofsgebühren von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind, richtet sich nach den hiefür bestehenden besonderen Vorschriften.