§ 47 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht der Benützung einer Grabstelle (§ 38 Abs. 1 lit§ 47 Bgld. b) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (§ 32 Abs. 4) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindetLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) In den Fällen des § 37 ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2018
(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht der Benützung einer Grabstelle (§ 38 Abs. 1 lit§ 47 Bgld. b) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (§ 32 Abs. 4) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindetLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) In den Fällen des § 37 ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen.

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