§ 14a LVG Schulcluster und Schulcluster-Leitung

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (Paragraph 26 c, LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß Paragraph 17 ;, diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt. Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
  7. (7)Absatz 7Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7 und 8 vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 22 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 8 Abs. 22 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 22, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 8, Absatz 22, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
  9. (9)Absatz 9Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984.Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer eins, LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984.
  10. (10)Absatz 10Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Landesvertragslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  11. (11)Absatz 11Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist § 26f LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist Paragraph 26 f, LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 30.12.2022 bis 09.10.2024
  1. (1)Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (Paragraph 26 c, LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß Paragraph 17 ;, diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt. Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
  7. (7)Absatz 7Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7 und 8 vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 22 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 8 Abs. 22 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 22, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 8, Absatz 22, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
  9. (9)Absatz 9Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984.Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer eins, LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984.
  10. (10)Absatz 10Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Landesvertragslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  11. (11)Absatz 11Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist § 26f LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist Paragraph 26 f, LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.

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