§ 213e BDG 1979 Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(2) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  2. (2)Absatz 2Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Lehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 29.12.2022
(1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(2) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  2. (2)Absatz 2Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Lehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

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