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(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 205/2022) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.
(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 205/2022) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft)
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.
(5) Die Frist gemäß § 207h Abs. 2 in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 207h Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)