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(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:
1. | § 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021; | |||||||||
2. | § 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. |
(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:
1. | § 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021; | |||||||||
2. | § 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. |