§ 14 Unv-Transparenz-G

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;

2.

§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 16.09.2017 bis 13.04.2021

(Verfassungsbestimmung) (1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 5 mit 1. Juli 2021;

2.

§ 7 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

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