§ 66b SchUG

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die ZustimmungEinwilligung der einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.Die Ausübung einzelner gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die ZustimmungEinwilligung der einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülers (Paragraph 173, ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die ZustimmungEinwilligung der einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.Die Ausübung einzelner gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die ZustimmungEinwilligung der einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülers (Paragraph 173, ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigenentscheidungsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.

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