§ 95 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2008 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsTabakwaren:25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
  2. 2.Ziffer 2Alkohol und alkoholische Getränke:
    • -Strichaufzählungdestillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
    • -Strichaufzählungdestillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
  3. 3.Ziffer 3andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.12.2008 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2008
  1. 1.Ziffer einsTabakwaren:25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
  2. 2.Ziffer 2Alkohol und alkoholische Getränke:
    • -Strichaufzählungdestillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
    • -Strichaufzählungdestillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
  3. 3.Ziffer 3andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.12.2008 weggefallen.

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