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§ 97a§ 97a ZollR-DG (weggefallen) seit 21.08.2003 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.
§ 97a§ 97a ZollR-DG (weggefallen) seit 21.08.2003 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.