Art. 3 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1989 bis 31.12.9999

(1) Artikel III(Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

(Anm2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft:

1.

hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8a) mit 1. Feber 1989;

2.

hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32 Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49 (§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988.

(3) Art.: Zu II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a (§ 53a) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. Nr. 679/1986§ 53a ,

insbesonderebeim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden.

(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung, die den in §§ 2 § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989 zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober 1988 anerkannt war und 5)sie so eingerichtet ist oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3 entsprechende Dienstleistung erbringen kann.

(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur Gänze abzuleisten.

(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 506/1995, treten mit Ablauf des 31hinsichtlich Art. Dezember 1996 außer KraftI und III Abs. 1 die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31III Abs. Dezember 1996 außer Kraft2 bis 7 der Bundesminister für Inneres.

3. (Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
4. Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen, der § 34 Abs. 2 und 3 jedoch in der Fassung der ZDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 506, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
5. Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 675/1991, oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1997 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1996 geltenden Dauer.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.1996

(1) Artikel III(Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

(Anm2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft:

1.

hinsichtlich Art. II Z 9 (§ 8a) mit 1. Feber 1989;

2.

hinsichtlich Art. II Z 7 (§ 7 Abs. 2), Z 15 (§ 18a Abs. 1), Z 36 (§ 31 Abs. 8), Z 37 (§ 32 Abs. 1), Z 43 bis 46 (§§ 37b bis 37e) und Z 49 (§ 39 Abs. 1 Z 3) mit 1. Oktober 1989 sowie

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen mit 1. Dezember 1988.

(3) Art.: Zu II Z 52 a (§ 43 Abs. 3 Z 6) und Z 55a (§ 53a) treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem gemäß Abs. 1 und 2 in Betracht kommenden Zeitpunkten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. Nr. 679/1986§ 53a ,

insbesonderebeim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden.

(6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die ihnen bis dahin gemäß § 26 Abs. 3 gebührende Überbrückungshilfe im letzten Monat des Zivildienstes auszuzahlen. § 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Widerruf der Anerkennung einer Einrichtung, die den in §§ 2 § 3 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht (§ 4 Abs. 4 Z 2), ist vom Landeshauptmann bis spätestens 1. Juli 1989 zu verfügen. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Einrichtung bereits am 1. Oktober 1988 anerkannt war und 5)sie so eingerichtet ist oder wird, daß der Zivildienstleistende eine dem § 3 entsprechende Dienstleistung erbringen kann.

(8) Zivildienstleistende, die einer Einrichtung zugewiesen wurden, deren Anerkennung gemäß Abs. 6 rechtskräftig widerrufen wurde, haben ihren ordentlichen Zivildienst bei dieser Einrichtung zur Gänze abzuleisten.

(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) § 1, § 2, § 5 Abs. 5, § 75b des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 506/1995, treten mit Ablauf des 31hinsichtlich Art. Dezember 1996 außer KraftI und III Abs. 1 die Bundesregierung und

2.

hinsichtlich Art. II dieses Bundesgesetzes tritt im übrigen mit Ablauf des 31III Abs. Dezember 1996 außer Kraft2 bis 7 der Bundesminister für Inneres.

3. (Verfassungsbestimmung) Die in Art. I Z 3 genannten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
4. Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung der in Art. I Z 1 genannten Bestimmungen, der § 34 Abs. 2 und 3 jedoch in der Fassung der ZDG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 506, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
5. Männer, deren Zivildienstpflicht gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach der durch Art. I des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 675/1991, oder nach der durch Art. II geschaffenen Rechtslage eingetreten ist, gelten auch nach den gemäß Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1997 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen als zivildienstpflichtig. Sofern diese Zivildienstpflichtigen ihren ordentlichen Zivildienst noch nicht oder nicht vollständig geleistet haben, richtet sich die Dauer des Zivildienstes nach der am 31. Dezember 1996 geltenden Dauer.

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